Die Kosten und Entschädigungen seien fälschlicherweise ihm auferlegt worden. Das Hauptanliegen, ihn als Willensvollstrecker abzusetzen, habe 90 % der Beschwerde ausgemacht und sei abgewiesen worden (KG-act. 1, Ziff. IV, ZK2 2017 56). Mit Berufungsantwort beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung aller Berufungsbegehren und die Auf- Kantonsgericht Schwyz 5 erlegung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an den Beschwerdegegner (KG-act. 7, Ziff. I, ZK2 2017 56). in Erwägung: