Der Beschwerdegegner führt aus, die Vorinstanz hätte ihm keine Frist zum Abschluss des Mandats setzen dürfen, zumal er ohnehin seinen Schlussbericht in Aussicht gestellt habe. Einen Schlussbericht müsse er zudem erst erstellen, wenn der Prozess um die Hinterlassenschaft I.________ erledigt sei. Sinngemäss bemängelt der Beschwerdegegner, die Anträge der Beschwerdeführerin und damit die Verfügung der Vorinstanz seien zu vage, weil die Nachlassakten und das Nachlassvermögen, welche herausgegeben werden sollen, nicht bestimmt worden seien. Die Kosten und Entschädigungen seien fälschlicherweise ihm auferlegt worden.