1. Soweit der Beschwerdegegner/Berufungskläger in der angefochtenen Verfügung belastet wird, sei der Entscheid aufzuheben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und ausseramtliche Entschädigungen seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das vorliegende Verfahren zulasten der Beschwerdeführerin/Berufungsbeklagten.