gewiesen, weil die H.________ (Bank) nach wie vor Verfügungen über die Vermögenswerte des Erblassers nur durch den Beschwerdegegner akzeptiere (KG-act. 2, Ziff. 3, ZK2 2017 55). Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2017 beantragt der Beschwerdegegner, die Berufung der Beschwerdeführerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 10, Ziff. I, ZK2 2017 55). b) Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdegegner ebenfalls Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein und beantragt Folgendes (KG-act. 1, Ziff. I, ZK2 2017 56):