1, ZK2 2017 55). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese nicht zuständig sei bzw. ihr die Kognition fehle, um die Beendigung der Willensvollstreckung festzustellen, treffe nicht zu. Nach Doktrin und Praxis sei die Vorinstanz sehr wohl dazu befugt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Feststellung an- Kantonsgericht Schwyz 4