C. a) Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien je Berufung beim Kantonsgericht Schwyz: Mit Berufung vom 12. Juni 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei bezüglich des Antrags I.1 in der Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Vi-act. A.I) teilweise aufzuheben, d.h., es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vollstreckung des Willens von E.________ sel. durch den Beschwerdegegner abgeschlossen sei. Zudem seien dem Beschwerdegegner die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (KG-act. 2, Ziff. 1, ZK2 2017 55).