Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Vi-act. A; KG-act. 2/2, ZK2 2017 55) hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut. Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, innert sechs Wochen der Beschwerdeführerin seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung, alle Nachlassakten, welche er am 22. November 2016 nicht zurückgegeben habe und allfälliges Nachlassvermögen, welches er noch besitze, zu übergeben. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 wurden dem Beschwerdegegner auferlegt und er wurde angewiesen, die Beschwerdeführerin ausserrechtlich mit Fr. 2‘500.00 zu entschädigen (Vi-act. A; KG-act. 2/2, ZK2 2017 55).