A. E.________ (nachfolgend Erblasser) verstarb am ________ in Freienbach SZ (Vi-act. B.5) und hinterliess seine Ehefrau, A.________, sowie vier Kinder als gesetzliche Erben (Vi-act. B.6, S. 2). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 setzten der Erblasser und seine Ehefrau jeweils Herrn Rechtsanwalt C.________ als Willensvollstrecker ein (Vi-act. B.2, S. 10). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 hielt der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe fest, A.________ sei gemäss Verweisung im Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 auf den Ehevertrag gleichen Datums nach dem Wortlaut als Alleinerbin eingesetzt worden. Zudem habe C.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen (Vi-act.