{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Willensvollstreckung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:23", "Checksum": "7877f9de88870fe535bc62c186ed00cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 55\nRegeste:\nWillensvollstreckung | Erbrecht\n\nb) Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 für beide Berufungen werden der\nBeschwerdeführerin zu Fr. 2‘666.65 und dem Beschwerdegegner zu\nFr. 1‘333.35 auferlegt. Keine Partei reichte eine Kostennote ein. Demnach ist\ndie Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (§ 6 Abs. 1\nSatz 3 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00\nbis Fr. 4‘800.00, was praxisgemäss auch für das Rechtsmittelverfahren gilt.\nInnerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der\nArbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\nWird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in\ndiesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA).\n\nBezüglich des Anspruchs auf Parteikostenentschädigung des Beschwerdegegners muss vor Kantonsgericht dasselbe gelten wie für das vorinstanzliche\nVerfahren. Wie oben (E. 5.d und e) festgestellt, tritt der Beschwerdegegner als\nAnwalt in eigener Sache auf. Der Streitwert ist in beiden Verfahren der Gleiche. Vor Kantonsgericht sind weniger Streitfragen offen als vor der Vorinstanz.\nDamit ist der Arbeitsaufwand für das Berufungsverfahren geringer. Die Streit-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nsache wurde nicht komplizierter, da es sich immer noch um die gleichen Fragen wie vor der Vorinstanz handelt. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdegegner auch für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nDer Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung einer knapp\ndreiseitigen Berufungsschrift (KG-act. 2, ZK2 2017 55) sowie einer Berufungsvernehmlassung (KG-act. 7, ZK2 2017 56) im Umfang von drei Seiten. Prozessgegenstand waren im Wesentlichen die Fragen der Zulässigkeit der Feststellung des Endes der Willensvollstreckung durch die Aufsichtsbehörde sowie\nob dem Willensvollstrecker Weisungen erteilt werden durften. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stützte sich bei der Argumentation hauptsächlich auf seine vorinstanzlichen Vorbringen. In Berücksichtigung des dafür anfallenden Zeitaufwands sowie den genannten Bemessungskriterien gemäss\n§ 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.\n\nc) Dem Beschwerdegegner entstanden keine ersetzbaren Parteikosten,\nder Beschwerdeführerin hingegen solche im Umfang von Fr. 800.00. Um dem\nindividuellen Prozessschaden der Parteien gerecht zu werden, sind die gesamthaft entstandenen Parteikosten nach dem prozessualen Erfolg zu verteilen. Somit hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 266.65\n(⅓ von Fr. 800.00) ausserrechtlich zu entschädigen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Verfahren ZK2 2017 55 und ZK2 2017 56 werden vereinigt.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Berufung ZK2 2017 55 wird die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 aufgehoben\nund wie folgt abgeändert:\n\n2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\nIm Übrigen wird die Berufung ZK2 2017 55 abgewiesen.\n\n3. In teilweiser Gutheissung der Berufung ZK2 2017 56 werden die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt abgeändert:\n\n3. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 werden dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 1‘500.00 und der Beschwerdeführerin zu\nFr. 500.00 auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen und sind ihr im Umfang von\nFr. 1‘500.00 vom Beschwerdegegner zu ersetzen.\n\n4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin ausserrechtlich mit Fr. 1‘875.00 zu entschädigen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n4. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 für die Berufungen werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 2‘666.65 und dem Beschwerdegegner zu\nFr. 1‘333.35 auferlegt und von den je in Höhe von Fr. 2‘000.00 geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien bezogen. Die Beschwerdeführerin\nwird verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 666.65 zurückzuerstatten.\n\n5. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 266.65 zu entschädigen.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25‘000.00.\n\n7. Zufertigung an RA B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nVersand 19. Dezember 2017 rfl\n"}