{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zudem war das Verfahren für den Beschwerdegegner vom Aufwand her eher bescheiden: Er\nreichte eine Beschwerdeantwort von drei Seiten (Vi-act. A.II) mit zehn Urkunden als Beweismitteln (vgl. Vi-act. 1-10) sowie eine weitere Eingabe\n(Vi-act. A.IV) im Umfang von zwei Seiten ein. Das Bundesgericht bejahte beispielsweise einen hohen Aufwand bei einer Arbeitsleistung von 46 Stunden,\nalso im Umfang einer Arbeitswoche (BGE 110 V 132, E. 4, S. 135). Mit den\nvorliegenden Eingaben entstand dem Beschwerdegegner ein geringer Arbeitsaufwand, der noch im Rahmen dessen liegt, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Folglich steht dem Beschwerdegegner als in\neigener Sache prozessierender Anwalt kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Einen anderweitig entschädigungspflichtigen Aufwand wies er nicht\naus und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.\n\ne) Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu\n(vgl. E. 5.e), weshalb sich die Verteilung der Parteikosten auf die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Fr. 2‘500.00 beschränkt. Die Kosten sind\nentsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien zu verlegen. In der\nPraxis wird in der Regel eine vereinfachte Berechnungsmethode angewandt,\ngemäss derer auf der Ebene der Bruchteile verrechnet wird, d.h., es wird die\nDifferenz der Bruchteile berechnet und die mehrheitlich unterliegende Partei\nverpflichtet, der überwiegend obsiegenden Partei deren Parteientschädigung\nmultipliziert mit dieser Differenz der Bruchteile zu bezahlen (Rüegg/Rüegg,\na.a.O., N 8 zu Art. 106 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 9 zu Art. 106 ZPO). Unter Umständen kann die vereinfachte\nBerechnungsmethode zu einem ungerechten Ergebnis führen, weil der indivi-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nduelle Prozessschaden der Parteien unbeachtet bleibt. Dies ist besonders der\nFall, wenn eine der Parteien nicht anwaltlich vertreten ist. In diesen Konstellationen ist von der vereinfachten Methode abzusehen und stattdessen die Parteientschädigungen aller Parteien zusammenzuzählen und dieses Kostentotal\nentsprechend dem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen (Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK2 2016 63 vom 21. Juni 2017, E. 3b; Kantonsgericht\nGraubünden, Urteil ZB 06 26 vom 19. Februar 2007, PKG 2007 S. 28 ff.).\n\nDem Beschwerdegegner entstand, neben den Gerichtskosten, kein ersetzbarer Prozessschaden. Bei einer Parteikostenverteilung nach der vereinfachten\nMethode müsste die Beschwerdeführerin Fr. 1‘250.00 der Parteikosten bei\neinem Obsiegen zu 75 % tragen, während der Beschwerdegegner ihr nur Kosten im Umfang von Fr. 1‘250.00 bei einem Obsiegen von lediglich 25 % bezahlen müsste. Dieses Ergebnis erscheint unangemessen, weshalb das Total\nder Parteikosten von Fr. 2‘500.00 entsprechend dem prozentualen Erfolg auf\ndie Parteien zu verteilen ist. Somit hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 1‘875.00 (75 % von Fr. 2‘500.00 = Fr. 1‘875.00) für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen.\n\n6. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschwerdeführerin teilweise\ngutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Der Antrag I.1 der Berufung des\nBeschwerdegegners ist abzuweisen. Der Antrag I.2 bezüglich der Anfechtung\nder vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung ist teilweise gutzuheissen\n(KG-act. 1, ZK2 2017 56).\n\na) Im Berufungsverfahren obsiegte keine der Parteien vollständig mit ihren\nRechtsbegehren, weshalb die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu\nverteilen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Berufung der Beschwerdeführerin ist aus formellen Gründen teilweise gutzuheissen. Inhaltlich ist ihr Begehren mangels Kognition abzuweisen, womit\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ndie Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung lediglich minimal durchzudringen\nvermag. Das Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sofern er den Beschwerdegegner belaste, ist abzuweisen. Lediglich im Antrag\nI.2, wonach die Kostenverteilung der Verfügung zu seinen Gunsten abzuändern sei, ist im Umfang von 25 % gutzuheissen. Damit obsiegt der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen ebenfalls nur minimal. Im Vergleich zur Beschwerdeführerin vermag er jedoch nicht nur eine formelle, sondern eine inhaltliche Änderung der angefochtenen Verfügung zu erreichen. Somit rechtfertigt es sich, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 2\nZPO; BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1), von einem\nObsiegen im Verhältnis von ⅔ zu ⅓ zwischen dem Beschwerdegegner und\nder Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren auszugehen.\n\n"}