{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Da sich die Anträge zum einen gegenseitig teilweise ausschliessen und weil der Aufsichtsbehörde bezüglich den anzuordnenden\nMassnahmen ein Ermessen zukommt, führt die Gutheissung bereits eines\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nAntrags zum Erreichen des eigentlichen Ziels der Beschwerde. Durch die\nGutheissung des Antrags Ziff. I.4 obsiegte die Beschwerdeführerin mit Blick\nauf den „Ausgang des Verfahrens“ ermessensweise zu ¾. Somit sind die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 ausgangsgemäss zu Fr. 1‘500.00 (75 %) dem\nBeschwerdegegner und zu Fr. 500.00 (25 %) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\nc) Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (KG-act. 2/2, Dispositivziff. 4,\nZK2 2017 55) sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 zu. Wie oben ausgeführt\n(E. 5.c), obsiegte der Beschwerdegegner zu 25 %, weshalb die Parteientschädigung entsprechend anzupassen ist. Der Beschwerdegegner ist Willensvollstrecker und zugleich Rechtsanwalt. Für die Berechnung der ausserrechtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin ist deshalb ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung miteinzubeziehen.\n\nSofern der Willensvollstrecker nicht in eigenem Interesse und somit in eigener\nSache einen Prozess führt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung.\nDies ist etwa dann der Fall, wenn es um Aktiven und Passiven des Nachlasses geht (BGE 129 V 113, E. 4.4). Eine Parteientschädigung steht dem Willensvollstrecker auch zu, wenn er als Rechtsanwalt einen Prozess zu Gunsten\ndes Nachlasses selber führt, anstatt sich vertreten zu lassen (BGer, Urteil\n5A_815/2009 vom 31. März 2010, E. 8.2.2). In Prozessen um Nachlassstreitigkeiten gehen die Prozesskosten zu Lasten des Nachlasses, weil der Willensvollstrecker in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Erbschaft handelt\n(BGE 129 V 113, E. 4.4). In Aufsichtsverfahren gegen einen Willensvollstrecker sind die Prozesskosten von den Parteien zu tragen. Sie gehen\ngrundsätzlich nicht zu Lasten des Nachlasses (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 595 ZGB; Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 558 zu Art. 517-518 ZGB). Das Bundesgericht\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nlässt es ausnahmsweise zu, die Parteikosten des Aufsichtsverfahrens dem\nNachlass zu belasten, wenn der Willensvollstrecker sich gegen unberechtigte\nAngriffe wehren muss (BGer, Urteil 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006, E. 6.1 und\n6.2.2).\n\nVorliegend handelt es sich nicht um einen Prozess um Aktiven und Passiven\ndes Nachlasses, welcher vom Zivilgericht zu beurteilen wäre, sondern um ein\nAufsichtsverfahren, in welchem der Willensvollstrecker die Prozesskosten\ngrundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Begehren der Beschwerdeführerin gegen den Willensvollstrecker stellen, wie oben aufgezeigt wurde (vgl. E. 4),\nkeine unberechtigten Angriffe gegen ihn dar. Der Beschwerdegegner handelte\nin diesem Aufsichtsverfahren nicht im Interesse des Nachlasses, zumal seine\neigenen Handlungen und die damit notwendig gewordenen richterlichen Weisungen Gegenstand des Verfahrens waren. Aus diesen Gründen liegt kein\nAnwendungsfall gemäss der oben zitierten Rechtsprechung vor, welcher erlauben würde, die Prozesskosten dem Nachlass zu belasten. Aus diesem\nGrund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung in der Funktion\nals Willensvollstrecker zuzusprechen.\n\nd) Weiter ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung eines Anwalts, der in eigener Sache auftritt, gegeben sind. Eine\nsolche Parteientschädigung setzt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit\nhohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132, E. 4; BGE\n129 II 297, E. 5; BGer, Urteil 5A_599/2017, E. 2).\n\nDie Berufungen hatten die Befugnisse der Aufsichtsbehörde zum Inhalt. Diese\nsind nach Lehre und Rechtsprechung von der Kognition des Zivilrichters ab-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n"}