{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die besonderen Umstände, unter\nwelchen die Kosten nach Ermessen verteilt werden können, sind nicht abschliessend aufgezählt, was der Auffangtatbestand in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO\nzum Ausdruck bringt (BGE 139 III 33, E. 4.2; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 1 f. zu Art. 107 ZPO). Der vom Erstrichter\nangewandte Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO regelt den Fall, in welchem die klagende Partei „überklagte“, also wenn die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in\nHöhe der Forderung gutgeheissen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die\nHöhe der Forderung vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO), andernfalls\nrechtfertigt sich ein Abweichen vom Grundsatz des Art. 106 ZPO nicht (Jenny,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 107\nZPO). Als Hauptanwendungsfall nennt die Literatur den Haftpflichtprozess,\nweil aus der Natur der Sache die Bezifferung von Haftpflichtforderungen\nschwierig und bei quantitativem Überklagen der klagenden Partei ein wesentlicher Teil der meist hohen Prozesskosten überbunden werden müsste (vgl.\nBotschaft ZPO 7297; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nEin grundsätzliches Obsiegen hingegen in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen der Abhängigkeit vom richterlichen Ermessen oder der schwierige Bezifferung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nicht gegeben sind, rechtfertigt ein Abweichen von Art. 106 ZPO nicht (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 107\nZPO). Aus diesen Gründen nahm der Erstrichter in unzulässiger Weise die\nVerteilung der Prozesskosten nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a\nZPO vor, weshalb die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom\n30. Mai 2017 aufzuheben (KG-act. 2/2, ZK2 2017 55) und die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens neu zu verteilen sind.\n\nb) Keine der Parteien obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren vollständig,\nweshalb die Verfahrenskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen\nsind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Beschwerdegegner bringt vor, der Vorderrichter habe ihm die Prozesskosten zu Unrecht vollumfänglich auferlegt. Das Hauptanliegen der Gegenpartei habe auf seine sofortige Absetzung als Willensvollstrecker gezielt, was\n90 % der Beschwerde ausgemacht habe. Das Begehren auf Absetzung sei\njedoch abgewiesen worden (KG-act. 1, Ziff. IV.4, ZK2 2017 56). Dem hält die\nBeschwerdeführerin entgegen, dass die vorinstanzliche Verfügung die richterliche Feststellung des erfolgten Abschlusses der Willensvollstreckung bedeute\nund damit die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens entschieden worden\nsei (KG-act. 7, Ziff. III, S. 3, ZK2 2017 56).\n\nDie Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zielten darauf ab, das Willensvollstreckungsmandat baldmöglichst auf irgendeine Weise\nzu beenden (vgl. Vi-act. A.I, S. 1 f.). Formell unterlag die Beschwerdeführerin\nim vorinstanzlichen Verfahren mit drei von vier Anträgen. Auf den Antrag I.1\nbezüglich gerichtliche Feststellung der Beendigung der Willensvollstreckung\nwar mangels Kognition der Vorinstanz nicht einzutreten. Der Vorderrichter\nkam zum zutreffenden Schluss, inhaltlich sei die Willensvollstreckung eigent-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nlich beendet, weil der Willensvollstrecker seine vom Erblasser aufgetragenen\nPflichten bereits erfüllt habe (vgl. oben Ziff. 4.a, S. 12; KG-act. 2/2, Ziff. 3.c,\nS. 7). Somit wurde der Antrag I.1 der Beschwerdeführerin lediglich aus formellen Gründen (fehlende Zuständigkeit) abgewiesen (richtigerweise: Nichteintreten, s. E. 3.c).\n\nDer Eventualantrag in Ziff. I.2 sowie der Antrag Ziff. I.3 der Beschwerde auf\nAbsetzung des Willensvollstreckers und Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses waren aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzuweisen. So\nwurde der Antrag Ziff. I.4 auf Erteilung von Weisungen im Sinne des Vorrangs\nder milderen Massnahme gutgeheissen. Zudem wäre mit dem Obsiegen der\nBeschwerdeführerin bezüglich der Anträge auf Weisungen gegenüber dem\nBeschwerdegegner faktisch innert der verfügten Frist von sechs Wochen der\nAbschluss des Willensvollstreckungsmandats erreicht worden. Der Beschwerdegegner hätte nach erstrichterlicher Anordnung innert sechs Wochen die\ndazu nötigen Abschlussarbeiten ausführen müssen. Der vorinstanzliche Richter folgte also dem Kernanliegen der Beschwerdeführerin. So konnte die Beschwerdeführerin zwar nicht die sofortige Beendigung des Willensvollstreckungsmandats erwirken, doch erreichte sie, dass das Willensvollstreckungsmandat zu einem Abschluss kommt. Diesem Umstand ist bei der Kostenverteilung nach dem „Ausgang des Verfahrens“ (Art. 106 Abs. 2 ZPO) in Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 5a), und\nentsprechend wäre eine strikte Verteilung der Prozesskosten nach Anzahl der\ngutgeheissenen Anträge zu ¾ auf die Beschwerdeführerin unangemessen.\n\n"}