{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Bei Leistungsklagen, die nicht auf eine Geldsumme lauten,\nwie etwa die Herausgabe eines Gegenstands, ist der herauszugebende Gegenstand so genau zu bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht,\nwas die beklagte Partei herauszugeben hat (Naegeli/Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 221 ZPO). Die Anforderungen an\ndie Bestimmtheit von Rechtsbegehren hängen von den Besonderheiten des\nanzuwendenden materiellen Rechts ab (BGer, Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni\n2015, E. 4.3.1). Der Willensvollstrecker ist gegenüber den Erben nach Art. 400\nAbs. 1 OR rechenschaftspflichtig, weshalb er die dazu notwendigen Aufzeichnungen zu führen hat (Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 407 zu\nArt. 517-518 ZGB). Dem Auftraggeber können nicht alle Vorgänge, über die\nder Beauftragte Rechenschaft ablegen muss, bekannt sein. Insofern müssen\ndie einzelnen Dokumente in den Rechtsbegehren nicht in allen Fällen konkret\nbenannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie\nbestimmbar sind. Der Beauftragte muss also erkennen, welche Dokumente im\nRahmen der Dispositionsmaxime von ihm herausverlangt werden (BGer, Urteil\n4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2).\n\nDer Antrag I.4 der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Vi-act. A.I) wurde unverändert in das Dispositiv der Verfügung vom\n30. Mai 2017 (KG-act. 1/1, S. 9, ZK2 2017 56) übernommen. Nach der gleichlautenden Dispositivziffer 1.b der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdegegner alle Nachlassakten herauszugeben, welche er am 22. November 2016 nicht zurückgab. An diesem Tag schrieb der Beschwerdegegner\nder Beschwerdeführerin einen Brief, in dem er seinen Rücktritt vom Willensvollstreckungsmandat ankündigte. Insofern sind alle Nachlassakten, die sich\nbis dahin beim Beschwerdegegner befanden und welche er im Rahmen seiner\nRechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR herausgeben muss, gemeint.\nDer Beschwerdeführerin war es nicht möglich, alle Dokumente im Einzelnen\nzu benennen, da sie nicht wissen konnte, über welche der Beschwerdegegner\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ngenau verfügt. Weil sie aber bestimmbar sind, genügt dieses Rechtsbegehren\nden Anforderungen der Bestimmtheit.\n\nGleich verhält es sich mit dem Begehren um Herausgabe von allfälligem\nNachlassvermögen im Besitz des Willensvollstreckers (Vi-act. A.I, Ziff. I.4.c)\nund der gleichlautenden Dispositivziffer 1.c der angefochtenen Verfügung\n(KG-act. 1/1, ZK2 2017 56). Das Nachlassvermögen ist klar bestimmbar, insofern weiss der Beschwerdegegner, was er herauszugeben hat.\n\nc) Zusammenfassend ergingen die Anordnungen in der Dispositivziffer 1\nder angefochtenen Verfügung zu Recht. Der Antrag I.1 auf Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen (KG-act. 1, Ziff. I.1, ZK2 2017\n56).\n\n5. Schliesslich rügt der Beschwerdegegner die vorinstanzliche Kosten- und\nEntschädigungsregelung (KG-act. 1/1, Ziff. I.2, ZK2 2017 56). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verteilte die Verfahrenskosten gestützt auf\nArt. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nach Ermessen und verpflichtete den Beschwerdegegner, die gesamten Kosten zu tragen.\n\na) Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dringt eine Partei mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durch, so hat die andere Partei die Kosten zu tragen. Dabei ist\nmassgebend, ob die obsiegende Partei in der Hauptsache Erfolg hat. Abzustellen ist auf das Gesamtergebnis und nicht auf den Erfolg der einzelnen An-\ngriffs- und Verteidigungsmittel (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 106 ZPO). Laut Art. 106 Abs. 2 ZPO werden\ndie Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine\nPartei vollständig obsiegte, etwa wenn auf die Klage teilweise nicht eingetreten wird, die Klage nur teilweise materiell gutgeheissen wird oder eine Kombination dieser Erledigungsarten vorliegt (Schmid, in: Oberham-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nmer/Domej/Haas, a.a.O., N 2 zu Art. 106 ZGB). Bei der Kostenverteilung im\nSinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO kommt dem Richter ein grosses Ermessen zu.\nInsbesondere kann auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb des Rechtsstreits berücksichtigt werden. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom „Ausgang des Verfahrens“ (BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1).\n\n"}