{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Untätigkeit des Beschwerdegegners bleibt\nanzufügen (wobei die Abgrenzung zu den dem Zivilrichter vorbehaltenen ma-\nteriell-rechtlichen Fragen naturgemäss schwierig ist), dass der Willensvollstrecker alle Aufgaben ausführen muss, die ihm vom Erblasser oder durch Gesetz\nübertragen sind. Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den\nWillen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erb-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Gibt es nur einen\neinzigen Erben, so entfällt eine Erbteilung. Nach Bezahlung aller Schulden\nund Ausrichtung der Vermächtnisse hat der Willensvollstrecker dem Alleinerben die Erbschaft herauszugeben (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser,\nN 53 zu Art. 518 ZGB). Dem überlebenden Ehegatten durch Güterrecht übertragenes Vermögen wird nicht durch den Willensvollstrecker verwaltet. Dieses\nVermögen gehört nicht zum Nachlass (Künzle, in: Hausheer/Walter, a.a.O.,\nN 283 zu Art. 517-518 ZGB). Vorliegend stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe mit Erbbescheinigung vom 23. Februar 2016 die Alleinerbenstellung der Beschwerdeführerin fest (Vi-act. B.7). Zudem anerkannten die Kinder\ndes Erblassers die Alleinerbenstellung der Beschwerdeführerin (deren Mutter)\nund befolgten damit den Wunsch des Erblassers, mit seiner Beerbung bis zum\nTode der Beschwerdeführerin zuzuwarten (Vi-act. B.21; Vi-act. B.2, S. 10).\nSomit entfällt eine Erbteilung für den Nachlass E.________. Gemäss Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 waren zudem keine Vermächtnisse auszurichten\n(Vi-act. B.2) und Schulden sind nicht aktenkundig. Mit dem erwähnten Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 trug der Erblasser dem Beschwerdegegner zusätzlich zwei Aufgaben auf (Vi-act. B.2): Zum einen sollten diese Verträge\nnach amtlicher Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags vom 8. Dezember 2000\nerneut bei der zuständigen Amtsstelle des Wohnorts des überlebenden Ehepartners hinterlegt werden. Dies nahm die Beschwerdeführerin nach eigenen\nAngaben selbst vor (Vi-act. B.9). Zum anderen sollte der Willensvollstrecker\nnach dem Tod des in den Verträgen genannten Erstversterbenden dafür sorgen, dass die zuständigen Grundbuchämter den überlebenden Ehepartner als\nAlleineigentümer der Grundstücke in Chur und Malix ins Grundbuch aufnehmen, damit der hälftige Gesamteigentumsanteil des vorverstorbenen Elternteils an diesen Grundstücken der Sache nach nicht erst in den Nachlass fällt\nund mithin nicht der Erbteilung unterliegt. Die Eintragung der vorgenannten\nGrundstücke erfolgte nach Angabe der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nsowie am 3. Juni 2016 (Vi-act. A.I, Ziff. III.2.d, S.6). Damit erscheinen die Aufgaben des Beschwerdegegners erledigt; zudem ging die Erbschaft I.________\nkraft Ehegüterrecht aufgrund des Nachtrags zum Ehevertrag vom 8. Dezember 2000 vom 29. April 2010 (Vi-act. B.3, Ziff. I) auf die Beschwerdeführerin\nüber und war mithin nie Teil des Nachlasses E.________. Deshalb vermag\nder Beschwerdegegner seine Behauptung, in der Erbschaftssache I.________\ntätig werden zu müssen, nicht darzulegen, und diese Behauptung geht auch\nnicht aus den Akten hervor, zumal der Beschwerdegegner bezüglich dem Erbe I.________ nicht Willensvollstrecker ist (vgl. Vi-act. B.19).\n\nSomit erweist sich die aufsichtsrechtliche Anordnung zur Abgabe eines\nSchlussberichts nicht als unbegründet. Wieso die Frist von sechs Wochen zu\nkurz sein soll, um den Schlussbericht zur Willensvollstreckung, die Nachlassakten und das Nachlassvermögen herauszugeben, begründet der Beschwerdegegner in seiner Berufung nicht näher. Weil die Aufgaben, mit welchen der\nErblasser den Willensvollstrecker im Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 beauftragte (Vi-act. B.2, S. 10 f.), abgeschlossen sind, erscheint eine Frist von\nsechs Wochen zur Lieferung eines Schlussberichts auch nach der Aktenlage\nnicht als unangemessen, zumal seit der Verfügung des Erstrichters mehr als\nsechs Monate vergingen.\n\nb) Der Beschwerdegegner moniert überdies, wie bereits dargestellt, die\nAnträge der Beschwerdeführerin vor dem Erstrichter seien zu vage gewesen,\nund insbesondere erwähne die Beschwerdeführerin nicht genau, welche\nNachlassakten und welches Nachlassvermögen herausgegeben werden sollen.\n\nEin Rechtsbegehren ist so präzise zu formulieren, dass es bei Gutheissung\nder Klage ohne Weiteres zum Urteilsdispositiv erhoben werden kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 28 zu\nArt. 221 ZPO; Naegeli/Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}