{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 55\nRegeste:\nWillensvollstreckung | Erbrecht\n\nAbgesehen davon unterscheiden sich die Umstände im vorliegenden Fall von\ndenjenigen im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (PKG 2003 Nr. 34) insofern, als der Willensvollstrecker den Abschluss nicht während Jahren, sondern nur während einiger Monate nach behaupteter materieller Beendigung\ndes Mandats bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids nicht vollzog.\nDas Verhalten des Beschwerdegegners stellt nicht, wie das Kantonsgericht\nGraubünden erklärte, ein objektiv krasses Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung und eine trölerische Verschleppung dar (a.a.O., S. 177). Ohnehin sollte eine Absetzung des Willensvollstreckers nur als ultima ratio zur Anwendung\nkommen (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 103 zu\nArt. 518 ZGB; BGE 90 II 376, E. 3 S. 383). Sie kann bloss gerechtfertigt sein,\nwenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Massnahmen\nals wirkungslos erwiesen und die Aufsichtsbehörde deshalb bei der Beurteilung einen strengen Massstab anzuwenden hat (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 103 zu Art. 518 ZGB; Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 547 zu Art. 517-518 ZGB). Das vorliegende Verfahren ist das erste Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache E.________. Eine (aufsichtsrechtliche)\nAbsetzung des Willensvollstreckers wäre deshalb unverhältnismässig. Im Sinne einer milderen Massnahme erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner\ngewisse Weisungen, die zum Abschluss des Willensvollstreckungsmandats\nführen sollten. Auch aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein Abweichen der\nKompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörde und Zivilgericht in Bezug auf\ndie Willensvollstreckung jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht.\n\nc) Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, ihr fehle die Kognition\nfür eine Feststellung der Beendigung der Willensvollstreckung. Zuständig für\ndie Behandlung solcher Feststellungsklagen wäre das ordentliche Zivilgericht.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDer Vorinstanz fehlt es mithin an der Zuständigkeit und somit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Erstrichter jedoch wies den\nAntrag I.1 in der Beschwerde ab (KG-act. 2/2, Ziff. 3.b, S. 6, ZK2 2017 55).\nRichtigerweise hätte er auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht eintreten sollen (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario), weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und entsprechend abzuändern ist.\n\nDie Berufung der Beschwerdeführerin ist aus formellen Gründen im Sinne der\nobigen Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung teilweise gutzuheissen\nund im Übrigen abzuweisen (KG-act. 2, ZK2 2017 55).\n\n4. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Berufung (KG-act. 1,\nZK2 2017 56) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit er von ihr\nbelastet werde. Er rügt, der vorinstanzliche Richter dürfe dem Beschwerdegegner keine Fristen zur Herausgabe eines Schlussberichts setzen, nachdem\ner (der Beschwerdegegner) einen solchen bereits in Aussicht gestellt habe.\nZudem sei die Frist ausserordentlich kurz bemessen. Er müsse zuerst den\nhängigen Prozess in der Erbschaftssache I.________ erledigen. Erst danach\nhabe er einen Schlussbericht abzugeben (KG-act. 1, Ziff. IV.1, ZK2 2017 56).\nDie Anträge der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz seien zu vage gewesen. Insbesondere erwähne die Beschwerdeführerin nicht genau, welche\nNachlassakten und welches Nachlassvermögen herausgegeben werden sollen. Diesbezüglich sei somit auch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung\nzu vage.\n\na) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Willensvollstrecker präventive (auch sachbezogene Massnahmen genannt) und disziplinarische Massnahmen anordnen. Unter die präventiven Massnahmen fällt bspw. die Anordnung von Weisungen. Mit einer Weisung kann insbesondere gefordert werden, einen Schlussbericht abzugeben. Solche Weisungen können mit einer\nFristansetzung verbunden werden (Künzle, Der Willensvollstrecker im schwei-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nzerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 407; Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 28 f. zu Art. 595 ZGB).\n\nInwiefern der Umstand, dass der Beschwerdegegner einen Schlussbericht\nbereits in Aussicht stellte, die Weisung als unbegründet erscheinen lassen\nsoll, führt der Beschwerdegegner nicht näher aus. Nach seinen Angaben\nmüsse er im Rahmen seines Willensvollstreckungsmandats auch in der Erbschaftssache I.________ tätig werden. Demnach ist in nächster Zeit nicht mit\neinem Schlussbericht zu rechnen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Auftrag des Willensvollstreckers sei grundsätzlich beendet. Es sei keine Erbteilung vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin Alleinerbin sei. Zudem bestehe weder Anlass noch eine Berechtigung des Beschwerdegegners, in der\nErbschaftssache I.________ tätig zu werden. Der Beschwerdegegner sei vom\nErblasser mit spezifisch umschriebenen Aufgaben betraut worden, welche\ngrundsätzlich erledigt seien. Der Beschwerdegegner bringe diesbezüglich\nauch nichts Gegenteiliges vor (KG-act. 1/1, S. 7, ZK2 2017 56). Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdegegner nicht auseinander, sondern behauptet lediglich, er müsse in der Angelegenheit I.________\ntätig sein, da es die Aufgabe des Willensvollstreckers sei, unerledigte Prozesse zu bearbeiten (KG-act. 1, Ziff. IV.3, ZK2 2017 56).\n\n"}