{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Willensvollstreckung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:23", "Checksum": "7877f9de88870fe535bc62c186ed00cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 55\nRegeste:\nWillensvollstreckung | Erbrecht\n\n 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und ausseramtliche Entschädigungen seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin/Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das vorliegende Verfahren zulasten der Beschwerdeführerin/Berufungsbeklagten.\n\nDer Beschwerdegegner führt aus, die Vorinstanz hätte ihm keine Frist zum\nAbschluss des Mandats setzen dürfen, zumal er ohnehin seinen Schlussbericht in Aussicht gestellt habe. Einen Schlussbericht müsse er zudem erst erstellen, wenn der Prozess um die Hinterlassenschaft I.________ erledigt sei.\nSinngemäss bemängelt der Beschwerdegegner, die Anträge der Beschwerdeführerin und damit die Verfügung der Vorinstanz seien zu vage, weil die Nachlassakten und das Nachlassvermögen, welche herausgegeben werden sollen,\nnicht bestimmt worden seien. Die Kosten und Entschädigungen seien fälschlicherweise ihm auferlegt worden. Das Hauptanliegen, ihn als Willensvollstrecker abzusetzen, habe 90 % der Beschwerde ausgemacht und sei abgewiesen worden (KG-act. 1, Ziff. IV, ZK2 2017 56). Mit Berufungsantwort beantragt\ndie Beschwerdeführerin die Abweisung aller Berufungsbegehren und die Auf-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nerlegung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an den Beschwerdegegner (KG-act. 7, Ziff. I, ZK2 2017 56).\n\nin Erwägung:\n\n1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Auch verschiedene durch\nRechtsmittelkläger eingereichte Rechtsmittel können im selben Verfahren behandelt werden. Dazu müssen die zu vereinigenden Verfahren einen engen\nsachlichen Zusammenhang aufweisen und die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen\n(Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2016, N 5 zu Art. 125\nZPO).\n\nBeide Berufungen basieren auf dem gleichen Sachverhalt und stellen\nRechtsmittel gegen die gleiche Verfügung dar. In den Berufungen geht es im\nKern um die Frage, ob das Willensvollstreckungsmandat beendet ist resp. ob\ndies die Aufsichtsbehörde feststellen kann. Mit Berufung der Beschwerdeführerin soll gerichtlich festgestellt werden, dass die Willensvollstreckung durch\nden Beschwerdegegner abgeschlossen ist. Die Berufung des Beschwerdegegners richtet sich gegen die ihm auferlegten Weisungen, welche auf den\nAbschluss des Willensvollstreckungsmandats abzielen. Beide Berufungen\nhaben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Willensvollstrecker in der gleichen Erbschaftssache zum Inhalt (Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m.\nArt. 595 Abs. 3 ZGB). Damit weisen die beiden Berufungen einen engen sachlichen Zusammenhang auf und die verschiedenen Ansprüche beruhen auf\ngleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Es rechtfertigt sich somit,\ndie Berufungen zur Vereinfachung in einem Verfahren zu vereinigen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n2. Der Willensvollstrecker steht nach Art. 518 Abs. 1 ZGB in den Rechten\nund Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters, sofern der Erblasser nichts\nanderes verfügte. Demnach untersteht der Willensvollstrecker der behördlichen Aufsicht (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB per analogiam; Künzle, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band III 1. Abteilung 2. Teilband 2. Teil Die Willensvollstrecker\nArt. 517-518, Bern 2011, N 515 zu Art. 517-518 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. A., Basel 2015, N 97 zu Art. 518 ZGB). Die sachlich zuständige\nBehörde sowie die Frage, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde für\ndie Aufsicht zuständig ist, bestimmen die Kantone (Art. 54 SchlT; Künzle, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 516 zu Art. 517-518 ZGB). Die Kantone\nregeln ebenfalls das anwendbare Verfahrensrecht (BGE 139 III 225 E. 2;\nKünzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 554 zu Art. 517-518 ZGB). Im\nKanton Schwyz ist erstinstanzlich für die Aufsicht über die Willensvollstrecker\nder Einzelrichter am Bezirksgericht im summarischen Verfahren zuständig\n(§ 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. § 31 Abs. 2 JG). Das kantonale Recht\nenthält keine Spezialbestimmungen zu den Rechtsmitteln gegen die Aufsichtsbeschwerde, weshalb die Vorschriften der ZPO als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden sind (vgl. § 1 EGzZGB; BGE 139 III 225 E. 2). Gegen\neinen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid kann innert zehn\nTagen Berufung beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZPO).\nDer Streitwert für die Berufung wird erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO, vgl. E. 5 der\nangefochtenen Verfügung, unbestritten).\n\n3. Den Antrag der Beschwerdeführerin, gerichtlich feststellen zu lassen, die\nVollstreckung des Willens des Erblassers durch den Beschwerdegegner sei\nabgeschlossen, wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, eine solche Feststellung beschlage eine materielle Rechtsfrage, wofür ihr als Aufsichtsbehörde\ndie Kognition fehle (KG-act. 2/2, E. 3.b, ZK2 2017 55). Mit Berufung vom\n12. Juni 2017 (KG-act. 2, Ziff. 3.b und c, ZK2 2017 55) stellt sich die Be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}