{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6909f00d9ebe4371a7b1b68401cbbb27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-55_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e6949603853d25c9610ac04c33102f7f31d091572fb54091e822e968ff51d0ab576a2f0e8e62425fafce0b971b52f8eeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_55", "Checksum": "1b322c4914684b4cc28db7acaa4d8bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nBeschwerdegegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,\n\nbetreffend Willensvollstreckung\n(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 30. Mai 2017, ZES 2016 719);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. E.________ (nachfolgend Erblasser) verstarb am ________ in Freienbach SZ (Vi-act. B.5) und hinterliess seine Ehefrau, A.________, sowie vier\nKinder als gesetzliche Erben (Vi-act. B.6, S. 2). Mit Ehe- und Erbvertrag vom\n8. Dezember 2000 setzten der Erblasser und seine Ehefrau jeweils Herrn\nRechtsanwalt C.________ als Willensvollstrecker ein (Vi-act. B.2, S. 10). Mit\nVerfügung vom 14. Januar 2016 hielt der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe\nfest, A.________ sei gemäss Verweisung im Erbvertrag vom 8. Dezember\n2000 auf den Ehevertrag gleichen Datums nach dem Wortlaut als Alleinerbin\neingesetzt worden. Zudem habe C.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen (Vi-act. B.6, S. 3). Am 16. April 2009 beerbte der Erblasser\nFrau F.________ und wurde mit letztwilliger Verfügung zugleich als Willensvollstrecker eingesetzt (Vi-act. B.16). Als Ersatzwillensvollstrecker wurde der\nSohn des Erblassers, G.________, bestimmt (Vi-act. B.19).\n\nB. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erhob A.________ (nachfolgend\nBeschwerdeführerin) Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Höfe gegen\nC.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) und stellte folgende Anträge\n(Vi-act. A.I, Ziff. I):\n\n1. Gerichtliche Feststellung, dass die Vollstreckung des Willens von\nE.________ sel. durch den Beschwerdegegner abgeschlossen ist.\n\n2. Eventuell sofortige gerichtliche Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker von E.________ sel.\n\n3. Gerichtlicher Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses des Bezirksgerichts Höfe vom Januar 2016.\n\n4. Gerichtliche Weisungen an den Beschwerdegegner, innert angemessener Frist der Beschwerdeführerin abzuliefern:\n\na) seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung\n\nb) alle Nachlassakten, welche er am 22.11.2016 nicht zurückgegeben hat\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) allfälliges Nachlassvermögen, welches er noch besitzt\n\n5. Gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen zu Lasten des\nBeschwerdegegners.\n\nMit Aufsichtsbeschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 beantragte der Beschwerdegegner, die Aufsichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vi-act. A.II).\n\nMit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Vi-act. A; KG-act. 2/2, ZK2 2017 55) hiess\nder Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Aufsichtsbeschwerde teilweise\ngut. Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, innert sechs Wochen der\nBeschwerdeführerin seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung, alle\nNachlassakten, welche er am 22. November 2016 nicht zurückgegeben habe\nund allfälliges Nachlassvermögen, welches er noch besitze, zu übergeben.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 wurden dem Beschwerdegegner auferlegt und er wurde angewiesen, die Beschwerdeführerin ausserrechtlich mit\nFr. 2‘500.00 zu entschädigen (Vi-act. A; KG-act. 2/2, ZK2 2017 55).\n\nC. a) Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien je Berufung beim\nKantonsgericht Schwyz: Mit Berufung vom 12. Juni 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei bezüglich des Antrags I.1 in der Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Vi-act. A.I)\nteilweise aufzuheben, d.h., es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vollstreckung des Willens von E.________ sel. durch den Beschwerdegegner abgeschlossen sei. Zudem seien dem Beschwerdegegner die gerichtlichen und\naussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen\n(KG-act. 2, Ziff. 1, ZK2 2017 55). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die\nAnsicht der Vorinstanz, wonach diese nicht zuständig sei bzw. ihr die Kognition fehle, um die Beendigung der Willensvollstreckung festzustellen, treffe\nnicht zu. Nach Doktrin und Praxis sei die Vorinstanz sehr wohl dazu befugt.\nAusserdem sei die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Feststellung an-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ngewiesen, weil die H.________ (Bank) nach wie vor Verfügungen über die\nVermögenswerte des Erblassers nur durch den Beschwerdegegner akzeptiere\n(KG-act. 2, Ziff. 3, ZK2 2017 55). Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2017\nbeantragt der Beschwerdegegner, die Berufung der Beschwerdeführerin sei\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 10, Ziff. I, ZK2 2017 55).\n\nb) Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdegegner ebenfalls\nBerufung beim Kantonsgericht Schwyz ein und beantragt Folgendes\n(KG-act. 1, Ziff. I, ZK2 2017 56):\n\n1. Soweit der Beschwerdegegner/Berufungskläger in der angefochtenen Verfügung belastet wird, sei der Entscheid aufzuheben.\n\n"}