1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.