Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Daher und gestützt auf § 2 GebTRA ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen, weil der Beschwerdegegner nur eine achtseitige Beschwerdeschrift prüfen musste und eine sechsseitige Beschwerdeantwort ausfertigte; zudem war der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, jedenfalls im Rechtsmittelverfahren, nicht mehr besonders hoch;- Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen: