6. Zusammenfassend ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 auf die Beschwerde zwar einzutreten, sie ist jedoch abzuweisen. Daher wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf pauschal Fr. 1‘000.00 (vgl. KG-act. 4) festzusetzen.