b) Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal in den Grundzügen dar, inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 unter Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze zustande gekommen sein soll, so dass besagter Entscheid mit den in der Schweiz anerkannten Werten unvereinbar erscheint. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbegründet.