5. Die Beschwerdeführerin bringt für den vorliegenden Fall, dass Art. 34 Abs. 4 LugÜ nicht greift, schliesslich vor, eine res iudicata würde unter den prozessualen Ordre public fallen, dessen Verletzung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ einer Anerkennung des Urteils vom 12. Oktober 2016 im Wege stünde (KG-act. 1, S. 7 N 18). Der Beschwerdegegner legt dar, weshalb vorliegend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public nicht ersichtlich sei, umso mehr die Beschwerdeführerin dies nicht einmal ansatzweise darlege (vgl. KG-act. 7, S. 6 N 10).