Die beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts Versailles sind also nicht unvereinbar i.S.v. Art. 34 Ziff. 4 LugÜ. Gestützt auf diese Bestimmung kann dem Urteil des Beru- Kantonsgericht Schwyz 12 fungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 die Anerkennung nicht versagt werden.