Es zeigt sich somit, dass die vom Berufungsgericht Versailles in den Urteilen vom 14. April 2015 und 12. Oktober 2016 zugunsten des Beschwerdegegners und zulasten der Beschwerdeführerin gesprochenen Geldbeträge und weitere Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen resultieren (Handelsgesetzbuch und Zivilgesetzbuch zum einen, Arbeitsgesetz zum anderen). Weder widersprechen einander die Ergebnisse bzw. die Wirkungen der beiden Urteile noch schliessen sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig aus. Die beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts Versailles sind also nicht unvereinbar i.S.v.