Im Urteil vom 12. Oktober 2016 entschied das Berufungsgericht Versailles, dass die Abberufung des Mandats als Mitgeschäftsführer von C.________ (Beschwerdegegner) einen Bruch des Arbeitsvertrags sowie eine Kündigung ohne tatsächlichen und schwerwiegenden Grund darstelle. Es verpflichtete unter anderem die A.________ AG (Beschwerdeführerin), gestützt auf verschiedene Bestimmungen namentlich des code du travail (Arbeitsgesetz; vgl. KG 1/4, S. 6) C.________ (Beschwerdegegner) folgende Beträge zu bezahlen (KG-act. 1/3, S. 6 und 7): Kantonsgericht Schwyz 11