Weil die beiden Gerichtsverfahren zwar denselben Sachverhalt tangieren würden, aber anderweitige Rechtsansprüche beträfen, liege keine res iudicata vor. Dass sich die beiden Berufungsurteile nicht ausschliessen, sondern gegenseitig ergänzen würden, ergebe sich ebenfalls aus der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (KG-act. 7, S. 5 f. N 8 f.).