Der Beschwerdegegner wendet ein, im Urteil vom 14. April 2015 seien seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nichtbestätigung als Geschäftsführer der G.________ beurteilt worden. Dagegen sei mit Urteil vom 12. Oktober 2016 über arbeitsrechtliche Ansprüche bezüglich der missbräuchlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags entschieden worden. Weil die beiden Gerichtsverfahren zwar denselben Sachverhalt tangieren würden, aber anderweitige Rechtsansprüche beträfen, liege keine res iudicata vor.