seien. Sie hält weiter fest, es sei der gleiche Sachverhalt wie im Urteil vom 14. April 2015 behandelt worden, u.a. die missbräuchliche Kündigung des am 5. November 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Sie sei in zwei Verfahren zwischen denselben Parteien, wegen derselben Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt (das angebliche Arbeitsverhältnis zum Beschwerdegegner) zu Zahlungen für die gleichen Vorwürfe verpflichtet worden. Die res iudicata bzw. Art. 34 Abs. 4 LugÜ stehe daher einer Anerkennung des Urteils des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 entgegen (KG-act. 1, S. 4-7 N 11-17).