a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die beiden erwähnten Gerichtsverfahren in Frankreich hätten eine angeblich missbräuchliche Abberufung des Beschwerdegegners als Geschäftsherr durch die Beschwerdeführerin und zwei andere Verfahrensbeteiligte betroffen. Mit dem nun zu beurteilenden Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut und solidarisch mit der Tochtergesellschaft in Frankreich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin listet die einzelnen Beträge auf und legt dar, unter welchem Titel diese geschuldet Kantonsgericht Schwyz 9