4. Die Beschwerdeführerin erklärt zutreffend, mit Urteil vom 12. Juni 2014 habe das Handelsgericht Nanterre in Frankreich sie solidarisch verpflichtet, Schadenersatz von 50‘000.00 EURO nebst einer Parteientschädigung zu zahlen, das Berufungsgericht Versailles habe diesen Entscheid mit Urteil vom 14. April 2015 bestätigt, der Einzelrichter am Bezirksgericht March habe diesen Berufungsentscheid mit Verfügung vom 24. September 2015 als vollstreckbar erklärt und das Kantonsgericht habe diese Verfügung mit Beschluss vom 29. März 2016 bestätigt (KG-act. 1, S. 5 N 13; vgl. auch E. 1a vorne).