beitsverhältnis eingemischt gehabt habe, dass die beiden Gesellschaften (gemeint sind die A.________ und die G.________) demnach als Mitarbeitgeber von Herrn C.________ betrachtet würden und in „solidum“ die Kosten der Verurteilungen im Zusammenhang mit der Ausführung und des Bruchs des Arbeitsvertrags tragen würden (KG-act. 1/3, S. 5 Abs. 6 und 7). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 19 LugÜ gelten und nicht von ihm gestützt auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ verklagt werden können soll.