Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Weil es sich vorliegend um einen individuellen Arbeitsvertrag handelt, musste und durfte die Vorinstanz daher die Zuständigkeit des Berufungsgerichts Versailles nicht überprüfen. Selbst bei Anwendung der EuGVO vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn eine Anerkennung bleibt nur versagt, wenn die Entscheidung unvereinbar ist mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Arbeitnehmer ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. e/i EuGVO), was die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht ist.