Im Gegensatz zur alten EuGVO (EU) sehe die revidierte EuGVO neu vor, dass auch für Arbeitssachen gemäss 5. Abschnitt des Kapitels II der EuGVO eine doppelte Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften gelte (Schuler/Marugg, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2016, N 13 f. zu Art. 35 LugÜ). Vorliegend gelangt die EuG- VO Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 aber nicht zur Anwendung, weil sie nur für die Mitgliedländer der EU gilt. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.