umgekehrt Arbeitnehmern nicht zugutekommen sollte. Die doppelte Zuständigkeitsprüfung sei nämlich gemäss dem 5. Abschnitt des Titels II in Arbeitssachen nicht zur Anwendung gekommen und in Absatz 1 auch nicht ausgenommen worden. Im Gegensatz zur alten EuGVO (EU) sehe die revidierte EuGVO neu vor, dass auch für Arbeitssachen gemäss 5. Abschnitt des Kapitels II der EuGVO eine doppelte Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften gelte (Schuler/Marugg, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2016, N 13 f. zu Art.