b) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt wurden oder wenn ein Fall des Artikels 68 vorliegt (Art. 35 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ). Die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge nach Art. 18-21 LugÜ fällt nicht darunter, weil diese unter dem Abschnitt 5 geregelt sind. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle. Dort wird nämlich bloss festgehalten, es sei kaum nachvollziehbar gewesen, dass dieser Schutz (doppelte Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften, indem sowohl das Erstgericht als auch das Gericht des Anerkennungsstaates die Zuständigkeit des Erstgerichts prüft)