Vorliegend haben beide Parteien Wohnsitz in verschiedenen LugÜ- Vertragsstaaten, weil die Schweiz und Frankreich dieses Überinkommen unterzeichneten (Dasser, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 2008, N 4 zu Art. 1 LugÜ) und darüber hinaus unter dem revidierten LugÜ nicht mehr die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten sind, sondern die EU selbst (Rohner/Lerch, a.a.O., N 14 zu Art. 1 LugÜ; Art. 1 Ziff. 3 LugÜ). Damit ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich gegeben (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 1 LugÜ).