Das LugÜ ist ein solcher völkerrechtlicher Vertrag und kommt zur Anwendung, wenn die zu entscheidende Rechtssache im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ). Vorliegend haben beide Parteien Wohnsitz in verschiedenen LugÜ- Vertragsstaaten, weil die Schweiz und Frankreich dieses Überinkommen unterzeichneten (Dasser, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 2008, N 4 zu Art. 1 LugÜ) und darüber hinaus unter dem revidierten LugÜ nicht mehr die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten sind, sondern die EU selbst (Rohner/Lerch, a.a.