Art. 1 Abs. 2 IPRG erklärt, völkerrechtliche Verträge seien vorbehalten. Das LugÜ ist ein solcher völkerrechtlicher Vertrag und kommt zur Anwendung, wenn die zu entscheidende Rechtssache im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ).