der Beschwerdegegner in Frankreich, wogegen die Beschwerdeführerin ihren Sitz in der Schweiz hat. Ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt damit vor (Schnyder/Grolimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A., 2013, N 2 zu Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das IPRG im internationalen Verhältnis u.a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden.