7, S. 3 f. N 5). Im Weiteren legt der Beschwerdegegner dar, aus welchem Grund gar keine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmung vorliege (vgl. KG-act. 7, S. 4 N 6). a) Die örtliche Zuständigkeit ist wegen ihrer Eigenschaft als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Laut Art. 2 ZPO sind Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Unbestrittenermassen wohnt Kantonsgericht Schwyz 6