Der Beschwerdegegner hält dagegen, zwar sehe das vorliegend zur Anwendung gelangende LugÜ in Art. 35 Abs. 3 Ausnahmen zum strikten Überprüfungsverbot vor. In Arbeitssachen bestehe aber keine doppelte Überprüfbarkeit der Zuständigkeit. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin verklagt worden, weshalb sich diese selbst bei Anwendung der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht auf deren Art. 45 Abs. 1 lit. c berufen könne (KG-act. 7, S. 3 f. N 5).