Vorliegend habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochtergesellschaft, die G.________, den Beschwerdegegner mit Vertrag vom 5. November 2005 als Projektleiter in Führungspositionen angestellt. Da das für einen Arbeitsvertrag typische Merkmal eines Unterordnungsverhältnisses nur zur französischen Tochtergesellschaft bzw. eben nicht zur Beschwerdeführerin bestanden habe, sei der Gerichtsstand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a LugÜ zufolge Fehlens eines Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin nicht einschlägig und diese habe nicht in Frankreich eingeklagt werden können (KG-act. 1, S. 3 f. N 7-9).