3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Art. 35 Abs. 1 LugÜ werde eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt worden seien. Mittlerweile gelte dies auch für die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Abschnitt 5). Vorliegend habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochtergesellschaft, die G.________, den Beschwerdegegner mit Vertrag vom 5. November 2005 als Projektleiter in Führungspositionen angestellt.