Auf Anfrage der Vorinstanz per E-Mail vom 17. Mai 2017 betreffend Arrestbefehl ZES 2017 148 antwortete F.________ vom Betreibungskreis Altendorf Lachen in seiner E-Mail vom 26. Mai 2017, dass sie die Arresturkunde Nr. uu heute Freitag der Schuldnerpartei zugestellt hätten (Beilage zur angefochtenen Verfügung). Damit ist ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 9. Juni 2017 innert Monatsfrist einreichte, weshalb auf diese einzutreten ist. Kantonsgericht Schwyz 5