In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2017 wird unter dem Titel Mitteilung einzig der Betreibungskreis Altendorf Lachen aufgeführt (Dispositivziff. 7). Dieser Betreibungskreis nahm diese Verfügung am 11. April 2017 in Empfang und stellte am 19. April 2017 die Arresturkunde Nr. uu aus. Der Beschwerdegegner nahm diese Urkunde am 20. April 2017 entgegen (KG-act. 7/1). Auf Anfrage der Vorinstanz per E-Mail vom 17. Mai 2017 betreffend Arrestbefehl ZES 2017 148 antwortete F._____