Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die Vollstreckbarkeitserklärung vor dem 8. Mai 2017 erhalten und daher die Beschwerde vom 9. Juni 2017 verspätet eingereicht habe. Daher sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (KG-act. 7, S. 2 N 2).