2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 erst am 26. Mai 2017 entgegengenommen, weshalb sie mit Einreichung der Beschwerde vom 9. Juni 2017 die einmonatige Beschwerdefrist nach Art. 43 Abs. 5 LugÜ gewahrt habe (KG-act. 1, S. 3 N 4). Der Beschwerdegegner wendet ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vollstreckbarkeitserklärung vom 10. April 2017 erst am 26. Mai 2017 erhalten haben soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die Vollstreckbarkeitserklärung vor dem 8. Mai 2017 erhalten und daher die Beschwerde vom 9. Juni 2017 verspätet eingereicht habe.