d) Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) andererseits am 9. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): Es sei die Vollstreckung des Entscheids des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 zu verweigern und der Arrestbefehl Nr. zz (ZES 17 148) dementsprechend aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Kantonsgericht Schwyz 4