c) Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG einerseits am 6. Juni 2017 Arresteinsprache und beantragte, es sei der Arrest Nr. zz (ZES 17 148) vom 10. April 2017 auf Fr. 121‘425.75 zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arrestgläubigers (Vi-act. 7). Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 beantragte C.________, es sei auf die Arresteinsprache nicht einzutreten, eventualiter sei die Arresteinsprache abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestschuldnerin (Viact. 10).