13/02070) sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. 2. Es sei zur Sicherstellung der Forderung gemäss dem verfahrensgegenständlichen Entscheid des Arrestgläubigers gegenüber der Arrestschuldnerin in der Höhe von EUR 301‘791.50 – in Landeswährung CHF 323‘309.25 – nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Oktober 2016 zuzüglich Kosten, Arrest zu nehmen auf sämtliche Ansprüche der Arrestschuldnerin, Forderungen, Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Gold, Silber und andere Edelmetalle, Edelsteine, Wertschriften, Depots, He-